Zahlungsverzug und Rückabwicklung beim Kauf einer Eigentumswohnung

Wenn die Spardose geplündert ist: Zahlungsverzug und Rückabwicklung beim Kauf einer Eigentumswohnung, Foto: stockunlimited.com
Stellen Sie sich vor, Sie haben nach langem Suchen eine Eigentumswohnung gefunden, die Ihren Vorstellungen entsprach. Vor einigen Wochen saßen Sie beim Notar. Er beurkundete den Kaufvertrag. Nun halten Sie ein Schreiben des Notars in der Hand. Darin teilt er Ihnen mit, dass alle Voraussetzungen für die Zahlung des Kaufpreises vorliegen. Er fordert Sie auf, den Kaufpreis binnen weniger Tage zu zahlen. Leider liegt Ihnen auch ein Schreiben der Bank vor, die völlig unerwartet die notwendige Finanzierung für die Eigentumswohnung in Frage stellt. Aber was kann passieren, wenn Sie den Kaufpreis nicht pünktlich zahlen?
Wann ist der Kaufpreis zu zahlen?
In der Regel lässt sich bereits dem Kaufvertrag entnehmen, wann der Kaufpreis zu zahlen ist. Dies kann durch die Angabe eines konkreten Datums erfolgen. Häufig zu finden sind in den Verträgen aber auch Vereinbarungen, dass der Notar erst bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine sogenannte Fälligkeitsmitteilung dem Käufer übersendet. Mit dem Zugang dieser Mitteilung beginnt eine im Vertrag geregelte Frist zu laufen, innerhalb derer der Kaufpreis zu zahlen ist.
Welche Folgen hat eine ausbleibende Zahlung?
Können Sie den Kaufpreis innerhalb der vereinbarten Frist bzw. der Frist, die sich aus der Fälligkeitsmitteilung des Notars ergibt, nicht zahlen, befinden Sie sich mit Ihrer Zahlungsverpflichtung am Folgetag bereits in Verzug. Eine konkrete Mahnung ist hierfür nicht erforderlich (§ 286 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BGB). Sie haben also mit Ablauf der Frist Ihre Pflichten aus dem Vertragsverhältnis verletzt, was unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen kann:
1. Verzugszinsen
Während des Verzuges ist der Kaufpreis nach § 288 BGB zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt – sofern im notariellen Kaufvertrag nichts anderes vereinbart ist – bei Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
2. Schadensersatz
Der Schaden des Verkäufers kann die Verzugszinsen auch übersteigen. Hätte er den nicht rechtzeitig gezahlten Kaufpreis anderweitig anlegen können und hierbei höhere Renditen erzielt, so müssen Sie auch diesen Schaden ersetzen.
Daneben kann der Verkäufer rechtlichen Beistand suchen. Die dabei entsehenden Rechtsanwaltsgebühren zahlen Sie.
3. Zwangsvollstreckung in das eigene Vermögen
In den meisten Kaufverträgen ist eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Käufers hinsichtlich der Kaufpreiszahlungsverpflichtung vorgesehen. Dies dient der Absicherung des Verkäufers. Im Vertrag finden sich oft Formulierungen, wonach sich der Käufer wegen der Kaufpreisforderung dem Verkäufer gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen unterwirft. Haben Sie den Kaufpreis nicht innerhalb der vereinbarten Frist bezahlt, kann der Verkäufer den Notar auffordern, ihm eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde zu erteilen. Mit dieser vollstreckbaren Ausfertigung kann Ihr Verkäufer sodann die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beantragen. Dadurch kann beispielsweise ein Gerichtsvollzieher beauftragt oder Ihr Konto bei der Bank bzw. Ihr Arbeitseinkommen gepfändet werden. Dies ist in der Regel mit erheblichen Kosten und Unannehmlichkeiten verbunden.
4. Klageverfahren
Sollte der Vertrag eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung nicht enthalten, kann der Verkäufer Sie auf Zahlung des Kaufpreises auch klageweise in Anspruch nehmen. Hierzu erhebt er beim zuständigen Gericht eine Klage auf Zahlung des Kaufpreises. Auch dies ist mit erheblichen Kosten in Form von Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten verbunden.
5. Rücktritt vom Kaufvertrag
Kommen Sie Ihren Verpflichtungen zur Zahlung des Kaufpreises nicht rechtzeitig nach, handeln Sie vertragswidrig. Dies eröffnet dem Verkäufer auch die Möglichkeit, sich vom geschlossenen Vertrag wieder zu lösen. Er kann den Rücktritt erklären. Hierzu muss er Ihnen nicht vorher eine Frist setzen. Dies ist entbehrlich (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Sie sehen sich damit der Gefahr ausgesetzt, dass sich der Verkäufer von dem Vertrag bereits bei minimalen Zahlungsverzögerungen vom Vertrag lösen kann und Ihr Traum von der Eigentumswohnung platzt.
Welche Folgen hat ein Rücktritt?
Durch die Erklärung des Rücktritts des Verkäufers vom Kaufvertrag sind die von den Vertragsparteien etwaig bereits erhaltene Leistungen zurück zu gewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben (§ 346 Abs. 1 BGB). Sie sind durch den Rücktritt nicht mehr verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen. Von dieser Leistung sind Sie befreit. Haben Sie teilweise Zahlungen geleistet oder den Kaufpreis nach Erhalt des Rücktritts gezahlt, steht Ihnen ein Anspruch auf Rückerstattung Ihrer Zahlungen zu.
Der Verkäufer wird in der Regel die Eigentumswohnung vor Zahlung des Kaufpreises nicht übertragen haben. Sollte dies dennoch der Fall gewesen sein, kann er von Ihnen die Rückübertragung verlangen. Zudem kann er Ihre Zustimmung zur Löschung der Eigentumsvormerkung verlangen. Die Eintragung einer Eigentumsvormerkung, die Sie vor anderweitigen Eintragungen im Grundbuch schützen soll, ist häufig Grundvoraussetzung für die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung. Sie wird relativ schnell eingetragen und ist im Falle eines Rücktritts vom Kaufvertrag wieder zu löschen. Häufig finden sich bereits in den notariellen Urkunden entsprechende Löschungsbewilligungen. Mit deren Hilfe kann die Löschung erfolgen. Sollte eine Löschungsbewilligung nicht vereinbart worden sein, sind Sie verpflichtet, diese abzugeben. Kommen Sie dem nicht freiwillig nach, müssen Sie auch hier mit einer entsprechenden Inanspruchnahme und den damit verbundenen Kosten rechnen.
Der Verkäufer kann von Ihnen den Ersatz seines Schadens verlangen. Diese Schäden können vielfältiger Natur sein. Regelmäßig entstehen auch hier Rechtsverfolgungskosten in Form von Rechtsanwaltsgebühren. Sollte der Verkäufer einen geringeren Kaufpreis im Falle einer anderweitigen Weiterveräußerung der Eigentumswohnung erzielen, müssen Sie ihm sogar den Differenzbetrag zahlen.
Anpassung der Rücktrittsmöglichkeiten
In Anbetracht der gravierenden Folgen einer nur minimalen Verzögerung der Kaufpreiszahlung bietet es sich an, die gesetzlichen Regelungen zum Rücktrittsrecht leicht zu modifizieren. So steht es Ihnen frei, in der notariellen Urkunde selbst zu regeln, dass vor Ausübung eines Rücktrittsrechts Ihnen nochmals eine Frist zu setzen ist. Vergegenwärtigt man sich, dass durch unvorhergesehene Umstände und leichte Verzögerungen auch auf Seiten von Banken durchaus einmal gesetzte und vereinbarte Fristen um ein, zwei Tage überschritten werden können, so ist es interessengerecht, hierauf mit einer Anpassung des Rücktrittsrechts zu reagieren.
Fazit
Bereits den notariellen Urkunden ist zu entnehmen, wann der Kaufpreis zu zahlen ist. Kommen Sie dem nicht pünktlich nach, geraten Sie mit Ihrer Zahlungsverpflichtung in Verzug. Dieser Verzug löst diverse Ansprüche auf Seiten des Verkäufers aus. Sie müssen Verzugszinsen und Schadenersatz zahlen. Auch laufen Sie Gefahr, dass der Verkäufer den Rücktritt erklärt. Eine Rücktrittserklärung hat die Rückabwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses zur Folge. Sie müssen den Kaufpreis nicht mehr zahlen und erhalten geleistete Beträge zurück. Sie bekommen aber auch nicht die Eigentumswohnung, zahlen dafür Schadenersatz und Notarkosten.
AUTOR:
Mathias Matusch
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Medizinrecht
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